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Arbeitsrecht


Rechtsanwaltskanzlei Jakob Andreas Spindler 
Mühlfelder Straße 2 
82211 Herrsching 
Tel.: 08152/969 555 
Fax: 08152/969 556
 
Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen. Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Arbeitsrechts ein. 

Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine E-Mail.
Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Arbeitsrecht, die Sie interessieren können. 

Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden. 

I. Besonderheit beim arbeitsrechtlichen Mandat 

Für das Urteilsverfahren gilt: 
Zu den Rechtsanwaltsgebühren: 
Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich nach dem Streitwert der Sache. Bis zum Ende der ersten Instanz trägt jede Partei die Kosten ihres Rechtsanwalts selbst, ganz egal, ob man eine Klage gewinnt oder verliert. 

Zu den Gerichtskosten: 
Die Höhe der Gerichtskosten bemessen sich nach dem Streitwert der Sache. Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei. Ist eine Klage teilweise erfolgreich, werden die Kosten verhältnismäßig aufgeteilt. Bei einem Vergleich oder bei einer Klagerücknahme vor Antragstellung fallen keine Gerichtskosten an. Bei Klagerücknahme nach Antragstellung, bei einem Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil vermindern sich die Gerichtskosten. 

II. Kündigung 

1. Form 
Eine Kündigung des Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. 

2. Klagefrist 
Soweit für einen Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz gilt, müssen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer Kündigung innerhalb von 3 Wochen gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Schiffsbesatzungen richtet sich die Klagefrist nach § 24 IV KSchG. 

3. Kündigungsschutz 
Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) besteht ein vielfältiger Kündigungsschutz. Im Nachfolgenden kann daher nur auf den Kündigungsschutz nach dem KSchG eingegangen werden. 

Voraussetzung für den Kündigungsschutz nach KSchG: 

Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 31.12.2003 geschlossen wurden, besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG für einen Arbeitnehmer, wenn dieser 6 Monate einem Betrieb oder einer Verwaltung, des privaten oder öffentlichen Rechts, beschäftigt ist, in dem / in der bis zum 31.12.2003 in der Regel 5 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt waren. Ausnahmen können sich aus § 24 KSchG für die Seeschifffahrts- Binnenschifffahrts und Luftverkehrsbetriebe ergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31.12.2003 geschlossen wurden, besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG für einen Arbeitnehmer, wenn dieser 6 Monaten einem Betrieb oder einer Verwaltung, des privaten oder öffentlichen Rechts, angehört, bei dem / bei der in der Regel 10 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ausnahmen können sich aus § 24 KSchG für die Seeschifffahrts- Binnenschifffahrts und Luftverkehrsbetriebe ergeben. 

4. Wirkung des Kündigungsschutzgesetzes 
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Eine soziale Rechtfertigung liegt nur vor, wenn die Kündigung durch dringende Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. 

5. Abfindung 
Ein Anspruch auf Abfindung hat der Arbeitgeber besteht, wenn die ausgesprochene Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, dem Arbeitnehmer aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Im Fall einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen ( betriebsbedingte Kündigung ) besteht ein Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. 

III. Haftung für Schäden des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer 
Es geht bei dieser Gruppe um Fälle, in denen den Arbeitnehmer ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) am eingetretenen Schaden trifft. Beispiel: Arbeitnehmer verursacht einen Autounfall mit einem Betriebsfahrzeug. Es geht nicht um Fälle, in denen ein Betriebsmittel kaputtgeht, weil es im Rahmen der üblichen Benutzung kaputt ging. Hier gilt als grobe Richtlinie: Bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Bei einfacher oder mittlere Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers richtet sich die Aufteilung der Haftung und des Schadens nach einer Abwägung aller Gesamtumstände Gesamtumstände. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber in vollem Umfang. 

IV. Mankohaftung des Arbeitnehmers 
Unter Mankohaftung versteht man die Haftung des Arbeitnehmers für einen Fehlbestand. Beispiel: Beim Abrechnen der Kasse stellt sich heraus, dass Geld fehlt. Das Risiko für Fehlbestände trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dieses Risiko kann auf den Arbeitnehmer durch Vereinbarung übertragen werden, allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer für die Übernahme des Haftungsrisikos einen finanziellen Ausgleich, d. h. eine Mankovergütung erhält. Geht es um Fehlbestände von Gegenständen, die im Sinne von 688 BGB verwahrt werden, haftet der Arbeitnehmer nur dann, wenn dieser Alleinbesitz an der Sache hatte.

Rechtsanwalt Jakob Spindler

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Meine grundlegenden Prinzipien in jedem Verfahren: strategisches Denken, kreative Lösungen, nachprüfbare Ergebnisse.
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